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Eine fahrzeuginterne Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs ist gemäß Artikel 4a und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1151 für neue Personenkraftwagen (M1) und neue leichte Nutzfahrzeuge (N1) der Gruppe I seit dem 1. Januar 2021 und für neue N1-Fahrzeuge der Gruppen II und III seit dem 1. Januar 2022 verbindlich vorgeschrieben, sofern diese Fahrzeuge über einen Verbrennungsmotor- oder (Plug-in-)Hybridantrieb verfügen.
Die fahrzeuginterne Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff und/oder Stromverbrauchs speichert den Lebenszeit-Energieverbrauch des Fahrzeugs zusammen mit den Gesamtkilometern des Fahrzeugs. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Europäische Kommission ab 2021 diese in den Fahrzeugen gespeicherten Daten von allen Fahrzeugen erheben, die mit einer solchen fahrzeuginternen Einrichtung ausgestattet sind und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fallen, um zu überprüfen, wie sich der reale Energieverbrauch (und somit die realen CO2-Emissionen) neuer Pkw und neuer leichter Nutzfahrzeuge entwickelt.
Diese Vorgabe setzt die Europäische Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 um.
Die GTÜ gewährt Einblick in die Energieverbrauchsdaten nur für Fahrzeughalterinnen und -halter, die zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits Halterin/Halter waren beziehungsweise bei zwischenzeitlichem Halterwechsel eine Einwilligung der/des ursprünglichen Halterin/Halters vorlegen können.