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Technischer Dienst

Fahrzeug­prüfung und Homolo­gation

Technischer Dienst

Typgenehmigung

Damit ein Fahrzeug zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zu­ge­lassen werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine davon lautet: „Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ ent­sprechen.“ In Serie gefertigte Fahrzeuge können, in Abhängigkeit der Fahrzeugklasse, nach folgenden Verordnungen typgenehmigt werden:

Sie sind Fahrzeughersteller, wollen eine ganze Fahrzeugserie auf Europas Straßen zulassen und brauchen dafür eine Genehmigung nach nationalen, EG-/EU- oder ECE-Vorschriften?

Wir beraten und unterstützen Sie bei allen dafür relevanten Themen, wie zum Beispiel

  • Homologation (Prüfen von Fahrzeugen und Erstellen von Hersteller­dokumentationen)
  • Gesamtbetriebserlaubnis für folgende Fahrzeuge:
    • Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Anhänger gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 (Fahrzeug­klassen M, N, O)
    • Land- oder forst­wirtschaft­liche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (Fahrzeug­klassen T, C, R, S)
    • Krafträder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Fahrzeug­klasse L)
  • Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

Als benannter Technischer Dienst erstellen wir für Sie die Gutachten, die für die Ge­nehmigung Ihres Produkts notwendig sind. Wir über­nehmen die erforderlichen Prüfungen und die Kommunikation mit den Behörden während des gesamten Homologations­prozesses.

Unsere qualifizierten Spezia­listinnen und Spezialisten vor Ort kennen die regionalen Anforderungen und begleiten Sie auf Wunsch von Beginn an. Aufgrund unserer umfassenden Erfahrung und Kenntnisse können wir Ihnen Hinweise zu Anforderungen an Systeme und Komponenten geben, damit der gesamte Genehmigungsprozess problemlos abläuft.

Mit Einführung der Elektro­kleinst­fahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurden klare Regeln und Vorgaben an Elektro­kleinst­fahrzeuge und deren Teilnahme am Straßenverkehr festgelegt. Voraussetzung dafür ist die Erfüllung der technischen Anforderungen für E-Scooter oder selbstbalancierende Kleinst­fahrzeuge. Ebenso erfreuen sich elektromotorische Fahrräder (S-Pedelecs, S-Bikes) einer immer größer werdenden Beliebtheit und prägen zunehmend das Bild in Stadt und Land.

Der Technische Dienst der GTÜ führt dabei mit seinen Unter­schrifts­berechtigten und seinen Fremdlaboren die für eine Zulassung benötigten Prüfungen durch. Hierfür sind Prüfungen nach der Elektro­kleinst­fahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Verbindung mit der Straßen­verkehrs­zulassungs­ordnung (StVZO) sowie nach der Norm für elektromotorisch unter­stützte Räder – EPAC nach der DIN EN ISO 15194 – notwendig:

  • Erstellung der Typ­beschreibung/Prüfbericht
  • Durchführung von Prüfungen zu den Anforde­rungen an die Verzögerungs­einrichtung, Fahrdynamik, bauartbedingte Höchst­geschwindig­keit sowie den Schutz vor Manipulation, die lichttechnischen Einrichtungen und Schallzeichen.
  • In Zusammenarbeit mit akkreditierten Prüflaboren nach der DIN EN ISO/IEC 17025:2018: Überprüfung der Motorleistung, elektro­magnetische Verträglichkeit, Batteriesicherheit
  • Kommunikation mit den Behörden (Kraftfahrt-Bundesamt)
  • Beratung bei der Auslegung von Vorschriften

Sie sind Fahrzeughersteller, wollen eine ganze Serie auf Deutschlands Straßen zulassen und brauchen dafür eine Genehmigung nach nationalen Vorschriften?

Wir beraten und unterstützen Sie bei allen dafür relevanten Themen, wie zum Beispiel:

  • Homologation (Prüfen von Fahrzeugen und Erstellen von Hersteller­dokumentationen)
  • Allgemeine Betriebs­erlaubnis für folgende Fahrzeuge:
    • selbstfahrende Arbeits­maschinen
    • land- oder forst­wirtschaft­liche Zugmaschinen
    • Elektrokleinstfahrzeuge

Als benannter Technischer Dienst erstellen wir für Sie die Gutachten, die für die Ge­nehmigung Ihres Produkts notwendig sind. Wir über­nehmen die erforderlichen Prüfungen und die Kommunikation mit den Behörden während des gesamten Genehmigungs­prozesses.

Unsere qualifizierten Spezia­listinnen und Spezialisten vor Ort kennen die regionalen Anforderungen und begleiten Sie auf Wunsch von Beginn an. Aufgrund unserer umfassenden Erfahrung und Kenntnisse können wir Ihnen Hinweise zu Anforderungen an Systeme und Komponenten geben, damit der gesamte Genehmigungsprozess problemlos abläuft.

Einzelgenehmigung

Damit ein Fahrzeug zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine davon lautet: „Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ ent­sprechen.“ Fahrzeuge, die keinem genehmigten Typ ent­sprechen oder deren Betriebs­erlaubnis durch willentliche bauliche Veränderung erloschen ist, benötigen eine Einzelgenehmigung.

Wann brauche ich ein Vollgutachten?

Fahrzeuge, die keine Typ­genehmigung besitzen, deren Typgenehmigung erloschen ist oder für die der Nachweis einer Typ­genehmigung nicht (mehr) erbracht werden kann, benötigen ein sogenanntes Vollgutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.

Ein solches Vollgutachten wird beispielsweise erforderlich für

  • die Zulassung gebrauchter Importfahrzeuge von außer­halb der EU (z. B. aus den USA oder der Schweiz),
  • die Zulassung älterer Import­fahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne ABE und EG-/EU-Typgenehmigung,
  • die Wiederzulassung von Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren und für die keine Fahrzeugdokumente vorhanden sind (z. B. Scheunen­fund),
  • Neufahrzeuge bestimmter Fahrzeugklassen (Kraft­räder, land- oder forst­wirtschaftliche Fahrzeuge).

Was ist das Vollgutachten?

Bei der Erstellung des Voll­gutachtens nach § 21 StVZO wird festgestellt, ob Ihr Fahr­zeug den Bau- und Betriebs­vorschriften entspricht und ob Umrüstungen oder gegebenen­falls Ausnahmen von einzelnen Ausrüstungs­vorschriften notwendig sind. Es werden die Technischen Daten für die Zulassungsbescheinigung ermittelt und die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs überprüft.

Was brauche ich für das Vollgutachten?

Einige Prüfpunkte können von unseren Unterschrifts­berechtigten des Technischen Dienstes selbst am Fahrzeug überprüft werden. Für andere ist die Vorlage eines ent­sprechenden Prüfberichts (zum Beispiel ein Abgasgutachten eines anerkannten Labors) notwendig.

Sofern keine Datenbestätigung des Herstellers vorgelegt werden kann, benötigen Sie ein Daten­blatt einer anerkannten Daten­blatt­stelle. Dieses beinhaltet auch die erforderlichen Nachweise für beispielsweise Abgas- und Geräuschverhalten. Dieses Datenblatt können Sie selbst bei einer Datenblattstelle Ihrer Wahl bestellen. Oder Ihre GTÜ-Partnerin bzw. Ihr GTÜ-Partner vor Ort übernimmt dies für Sie.

Erforderliche Unterlagen für die Begutachtung sind

  • die Herstellerbescheinigung oder das Datenblatt einer anerkannten Datenblatt­stelle,
  • ausländische Zulassungs­papiere, z. B. US-Title,
  • Prüfzeugnisse zu eventuell vorhandenen Umbauten am Fahrzeug,
  • ggf. weitere Unterlagen, wie z. B. Carfax-Abfrage.

Unsere Unterschrifts­berechtigten beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Erstellung eines Vollgutachtens für Ihr Fahrzeug.

Warum eine Einzelabnahme?

In § 19 der Straßenverkehrs­zulassungs­ordnung (StVZO) ist geregelt, dass die Betriebs­erlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die

  • eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen,
  • eine Änderung der Fahrzeug­art bewirken,
  • möglicherweise eine Ver­schlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.

Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Weitere Informa­tionen dazu finden Sie unter „Fahrzeugtuning und Änderungsabnahmen“.

Gibt es zu Ihrem Bauteil aller­dings keine ABE, kein Teile­gutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzel­betriebs­erlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich.

Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).

Kann meine Änderung so eingetragen werden?

Es ist ratsam, sich vorab bei einem Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes in Ihrer Nähe beraten zu lassen. Unsere qualifiziert ausgebildeten Expertinnen und Experten beraten Sie kompetent zu allen Fragen rund um die erforderliche Einzelabnahme:

  • Was muss bei dem ge­planten Umbau beachtet, welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
  • Welche Prüfungen/Nach­weise sind erforderlich?
  • Sind die vorhandenen Nachweise ausreichend?
  • Wo können noch nicht vorliegende Prüfungen durchgeführt werden?
  • u. v. m.

Fragen Sie Ihre Tuning-Expertin bzw. Ihren Tuning-Experten vor Ort.

Damit ein Fahrzeug zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden kann, muss es einem genehmigten Typ entsprechen.

Vollständige Fahrzeuge, die serienmäßig in Europa und/oder für den europäischen Markt produziert werden, besitzen im Normalfall eine EU- oder EG-Typgenehmigung, ältere Fahr­zeuge eine nationale Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Eine Zulassung ist ohne weitere Begutachtung möglich.

Nationale Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Artikel 45

Fahrzeuge der Klassen M (Pkw), N (Nutzfahrzeug) und O (Anhänger), die

  • nicht in Serie hergestellt werden (z. B. Eigenbau-Anhänger),
  • aus einem Drittland importiert wurden (z. B. Neufahrzeug aus den USA),
  • vor der Erstzulassung baulich verändert wurden (z. B. Ausbau zum Wohn­mobil),
  • vervollständigt wurden (z. B. Lkw Fahrgestell erhält Aufbau, Plane/Spriegel)

benötigen zur Zulassung in Deutschland ein Gutachten nach Artikel 45 der VO (EU) 2018/858, die sogenannte nationale Einzel­genehmigung.

Unsere Unterschrifts­berechtigten beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung einer nationalen Einzelgenehmigung für Ihr Fahrzeug.

EU-Fahrzeug-Einzel­genehmigung für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Artikel 44

Soll ein einzelnes Fahrzeug, das über keine Typgenehmigung verfügt, in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen werden, besteht die Möglichkeit, ein Gutachten nach Artikel 44 der VO (EU) 2018/858 erstellen zu lassen. Nach der Zuteilung der Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt kann dieses Fahrzeug in der gesamten EU zugelassen werden.

Fahrzeuge, für die eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung möglich ist, sind

  • Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw),
  • Fahrzeuge der Klasse N1 (Nutzfahrzeuge),
  • Fahrzeuge mit besonderen Zweckbestimmungen aller Fahrzeugklassen (z. B. Wohnmobile, beschuss­geschützte Fahrzeuge etc.).

Unsere Unterschrifts­berechtigten beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung einer nationalen Einzelgenehmigung für Ihr Fahrzeug.

Sie möchten eine unteilbare Ladung mit Überlänge, -breite oder -höhe oder eine besonders schwere Ladung mit Ihrem Fahr­zeug transportieren und die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination entsprechen nicht den Vor­schriften der Straßen­verkehrs­zulassungs­ordnung (StVZO)?

Dann benötigen Sie ein Aus­nahme­gutachten nach § 70 Straßenverkehrs­zulassungs­ordnung (StVZO). Für den Verkehr mit Fahrzeugen, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Breite, Höhe) und/oder Gewichte (Achslasten, Gesamtgewicht), die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart das Sichtfeld des Fahrers einschränkt, ist für jede Fahrt eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig. Voraussetzung zur Erlangung dieser Erlaubnis ist die Vorlage eines Ausnahme­gutachtens nach § 70 StVZO.

Ein solches Gutachten wird beispielsweise für folgende Fahrzeuge oder Fahrzeug­kombinationen erforderlich:

  • Turmdrehkrane (Sattel­kraftfahrzeuge und -züge mit Turm­drehkran­anhängern) als Anhänger-Arbeits­maschinen
  • Krane (Autokrane, Mobil­krane) und Gelenk­mast­fahrzeuge (z. B. Beton­pumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlösch­fahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Bagger (ausgenommen Schaufellader) als selbst­fahrende Arbeits­maschinen
  • Planiermaschinen (Motor­grader) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Schaufellader als selbst­fahrende Arbeitsmaschinen
  • Abschleppfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum Abschleppen
  • Lkw-Muldenkipper
  • Züge für Großraum- und Schwertransporte
  • Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte
  • Langmaterialzüge (Zug­fahrzeuge mit gelenkten Nachläufern)
  • Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe
  • Land- oder forst­wirtschaft­liche Fahrzeuge, einschließlich Arbeitsgeräte

Unsere Unterschrifts­berechtigten beraten Sie gerne zu Fragen rund um das Thema Großraum-/Schwertransport und die Erstellung eines §-70-Ausnahmegutachtens für Ihr Fahrzeug.