GTÜ Certification GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungs-/Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen und Nebenleistungen, die von der GTÜ Certification GmbH gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber erbracht werden, soweit nicht einzelvertraglich von den AGB abgewichen wird.
1.2 Ein „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
1.3 Die AGB der GTÜ Certification GmbH gelten ausschließlich. Zusätzliche, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die GTÜ Certification GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers.
1.5 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende individuelle Abreden zwischen den Parteien zu diesen AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich durch die GTÜ Certification GmbH bestätigt werden.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.6 Rechte, die der GTÜ Certification GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Leistungsgegenstand, Vertragsschluss
2.1 Gegenstand des Auftragsverhältnisses zwischen der GTÜ Certification GmbH und dem Auftraggeber ist die Durchführung von Zertifizierung von Managementsystemen und ähnlichen Dienstleistungen sowie die Erbringung sonstiger Leistungen einer Zertifizierungsstelle.
2.2 Anfragen des Auftraggebers per Post, Telefax, E-Mail oder Telefon sind unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an die GTÜ Certification GmbH dar, dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten.
2.3 Die GTÜ Certification GmbH unterbreitet dem Auftraggeber auf Grundlage seiner Angaben ein schriftliches Angebot über die von der GTÜ Certification GmbH zu erbringenden Leistungen. Das Angebot ist für die GTÜ Certification GmbH verbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt oder sofern in dem Angebot eine längere Annahmefrist bestimmt wird, innerhalb dieser Annahmefrist, per Post, Telefax, E-Mail gegenüber der GTÜ Certification GmbH annimmt.
2.4 Auftragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von der GTÜ Certification GmbH.
2.5 Die GTÜ Certification GmbH behält sich das Recht vor, Angebote oder Auftragsbestätigungen zu stornieren, wenn durch den Auftraggeber Informationen vorsätzlich falsch übermittelt wurden. Im Falle einer Stornierung wird die GTÜ Certification GmbH dem Auftragnehmer alle bis dahin angefallenen Tätigkeiten in Rechnung stellen.
3. Leistungserbringung durch die GTÜ Certification GmbH
3.1 Die GTÜ Certification GmbH wird Aufträge des Auftraggebers gemäß gültiger Richtlinien durchführen.
Die GTÜ Certification GmbH wird ihre Auftraggeber über Änderungen des Zertifizierungsverfahrens informieren.
3.2 Der Leistungsumfang und die Leistungsentgelte der GTÜ Certification GmbH bestimmen sich ausschließlich nach dem Angebot der GTÜ Certification GmbH.
3.3 Die Parteien sind sich einig, dass die GTÜ Certification GmbH keine bestimmten inhaltlichen Ergebnisse schuldet. Der Auftraggeber darf der GTÜ Certification GmbH keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellung verfälschen. Es ist allein in der Verantwortung des Auftraggebers, aus Ergebnissen der GTÜ Certification GmbH Schlussfolgerungen zu ziehen.
3.4 Die GTÜ Certification GmbH verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftragsverhältnisses überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden sowie am Zertifizierungsverfahren unbeteiligten Dritten nicht zugänglich zu machen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber erkennt die Regeln der GTÜ Certification GmbH zur Zertifizierung sowie die Verfahren und Vorgehensweisen nach diesen Regeln an.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Zertifizierungsauftrages benötigten Auskünfte und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung zu stellen.
4.3 Darüber hinaus stellt der Auftraggeber sicher, dass zur Durchführung von Audits geeignete Räumlichkeiten für die Auditoren der GTÜ Certification GmbH bereitgestellt werden.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen, die sein Managementsystem betreffen und einer Überprüfung der Normenkonformität bedürfen, der GTÜ Certification GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehören auch Einsprüche und Beschwerden, die von Dritten gegen das Managementsystem bzw. gegen die Darstellung des Managementsystems des Auftraggebers nach außen (Werbung) vorgebracht werden.
4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Darstellung seines Managementsystems nach außen die hierfür vorgesehenen Regeln der GTÜ Certification GmbH einzuhalten.
4.6 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Name und die Anschrift des Unternehmens zusammen mit dem jeweiligen Zertifizierungsstatus von der GTÜ Certification GmbH veröffentlicht wird.
5. Auftragsfristen, Termine
5.1 Auftragsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie wenigstens in Textform vereinbart oder von der GTÜ Certification GmbH schriftlich bestätigt sind. Die Auftragsfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss zu laufen. Falls der Auftraggeber Unterlagen und Auskünfte beizubringen hat (vgl. 4.2), so laufen vereinbarte Fristen erst nach vollständiger Beibringung der Unterlagen oder Auskünfte. Auftragstermine verschieben sich in angemessener Weise, wenn der Auftraggeber Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig vollständig beibringt.
5.2 Sollte die GTÜ Certification GmbH einzelvertraglich vereinbarte Termine und Fristen wider Erwarten nicht einhalten können, wird der Auftraggeber rechtzeitig verständigt. Fristüberschreitung durch die GTÜ Certification GmbH berechtigt nicht zur Geltendmachung von Verzugsschäden oder sonstigem Schadenersatz.
6. Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, an die GTÜ Certification GmbH die vereinbarten Entgelte zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für die erbrachten Leistungen der GTÜ Certification GmbH zu bezahlen. Zahlungen erfolgen in Euro bzw. nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in der jeweiligen Landeswährung. Skonto kann nicht gewährt werden.
6.2 Die GTÜ Certification GmbH ist berechtigt, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Auftraggeber finanziell oder wirtschaftlich beeinträchtigt ist und hierdurch die rechtzeitige oder vollständige Zahlung gefährdet sein könnte. Die GTÜ Certification GmbH kann zudem Garantien oder andere Sicherheiten für den gesamten Preis oder Teilbeträge einfordern.
6.3 Der Auftraggeber stimmt der Zusendung von Rechnungen in digitaler Form per E-Mail zu.
6.4 Die Rechnungen der GTÜ Certification GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsziele schriftlich vereinbart sind. Rechnungsbeträge sind einschließlich der separat ausgewiesenen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge unter Angabe der Rechnungsnummer auf eines der auf dem Rechnungsformular angegebenen Konten der GTÜ Certification GmbH zu überweisen. Bankspesen für Zahlungen in fremder Währung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.5 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch kann er ein Zurückbehaltungsanspruch nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder ihm unbestrittene Gegenforderungen zustehen.
6.6 Im Falle von Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz.
Die GTÜ Certification GmbH ist berechtigt, auch einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.7 Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers kann die GTÜ Certification GmbH die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrags von der Bezahlung der Rechnung abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung weiterhin in Verzug, so kann die GTÜ Certification GmbH vom Vertrag zurücktreten und bzw. oder Schadensersatz verlangen.
7. Einsprüche und Beschwerden
Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Entscheide der GTÜ Certification GmbH schriftlich Einspruch und Beschwerde zu erheben. Des Weiteren ist er berechtigt, Einspruch und Beschwerde gegen die Zertifizierungsstelle bzw. gegen Personen zu führen, die im Auftrag der Zertifizierungsstelle Leistungen für den Auftraggeber erbracht haben. Einspruch und Beschwerde sind schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Erbringung der Leistung an die GTÜ Certification GmbH zu richten.
8. Abbruch von Audits
Ist der Auftraggeber nicht in der Lage oder bereit, die ordnungsgemäße Durchführung eines Audits nach den Richtlinien der GTÜ Certification GmbH zu gewährleisten, so ist die GTÜ Certification GmbH berechtigt, das Audit abzubrechen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in diesen Fällen der GTÜ Certification GmbH die anteiligen Gebühren sowie die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
9. Entzug oder Aussetzung eines Zertifikats
Der Entzug des Zertifikats durch die GTÜ Certification GmbH kann erfolgen, wenn ein Zertifikatsinhaber außerstande oder nicht bereit ist, die vertraglichen Bedingungen, Forderungen oder Zertifizierungsrichtlinien der GTÜ Certification GmbH zu erfüllen oder wiederholt irreführend bzw. unlauter mit dem Zertifikat Werbung betreibt. Muss das Zertifikat aus besonderen Gründen ausgesetzt oder zurückgezogen werden, darf das Unternehmen nach Kenntnisnahme der Aussetzung bzw. Zurückziehung der Zertifizierung keine Werbemaßnahmen durchführen oder Werbemittel verwenden, die einen Verweis auf den vorher gültigen zertifizierten Status enthalten. Dasselbe gilt für abgelaufene Zertifikate.
10. Rechte an Arbeitsergebnissen
10.1 Sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen verbleiben bei der GTÜ Certification GmbH.
10.2 Der Auftraggeber darf die von der GTÜ Certification GmbH erbrachten Leistungen, insbesondere Prüfberichte und Gutachten sowie sonstige Dokumente, nur zu dem Zweck verwenden, für den sie gemäß den Vereinbarungen bei Auftragserteilung erbracht bzw. ausgestellt worden sind. Darüber hinaus erfordert die Veröffentlichung, öffentliche Verwendung und Weitergabe an Dritte von Arbeitsergebnissen sowie Arbeitspapieren, Unterlagen und anderweitigen Hilfsmitteln der GTÜ Certification GmbH zuvor von der GTÜ Certification GmbH eine vorherige schriftliche Genehmigung durch die GTÜ Certification GmbH. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die GTÜ Certification GmbH die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
11. Datenschutz
11.1 Der GTÜ Certification GmbH ist es gestattet, die ihr bei Auftragsdurchführung bekanntwerdenden Erkenntnisse in dem Umfang zu sammeln, zu benutzen und weiterzugeben (soweit möglich und erforderlich in anonymisierter Form), als dies gemäß geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
11.2 Die GTÜ Certification GmbH ist berechtigt, von den ihr schriftlich und elektronisch überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünften zu Dokumentationszwecken Kopien bzw. Aufzeichnungen zu fertigen und zu archivieren.
11.3 Bei Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der vorstehenden Punkte 11.1. und 11.2. wird die GTÜ Certification GmbH die gesetzlichen Regeln für Datenschutz und Datensicherheit beachten.
12. Haftung
12.1 Das mit der Überwachung befasste Personal der GTÜ Certification GmbH ist zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichtet. Auskünfte über Inhalt des Vertrages und die bei der Ausführung des Vertrages getroffenen Feststellungen dürfen nur mit Zustimmung des Unternehmens erteilt werden. Dies gilt nicht für Auskunftsersuchen von Gerichten oder Behörden in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen sowie für die Bekanntgabe von Vertragsabschlüssen.
12.2 Wenn die GTÜ Certification GmbH gesetzlich verpflichtet oder vertraglich dazu berechtigt ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, so muss der betreffende Kunde oder die betreffende Person, sofern nicht gesetzlich verboten, von der GTÜ Certification GmbH über diese Information unterrichtet werden.
12.3 Alle an die GTÜ Certification GmbH gegebenen Unterlagen und Informationen werden streng vertraulich behandelt.
13. Haftung
13.1 Die GTÜ Certification GmbH haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- für Produktfehler
- für übernommene Garantien
- soweit die GTÜ Certification GmbH ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
13.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die GTÜ Certification GmbH nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden (sog. Kardinalspflichten), die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der GTÜ Certification GmbH auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
13.3 Eine weitergehende Haftung der GTÜ Certification GmbH besteht nicht. Insbesondere haftet die GTÜ Certification GmbH nicht für die Nichtanerkennung eines Zertifikats durch Dritte oder für die Nichterfüllung von bloßen Erwartungen des Auftraggebers.
13.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der GTÜ Certification GmbH.
13.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der GTÜ Certification GmbH und deren Erfüllungsgehilfen beträgt ein Jahr. Von einer verkürzten Verjährung ausdrücklich ausgenommen sind Ansprüche nach 12.1 und 12.2.
14. Höhere Gewalt
Die GTÜ Certification GmbH wird in Fällen von höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Als höhere Gewalt zählen insbesondere Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, politische Unruhen, Pandemien bzw. Epidemien oder Krieg. Sollte der Umstand höherer Gewalt länger als sechs Monate andauern, hat die GTÜ Certification GmbH das Recht, jede weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Schadensersatz für mögliche Schäden.
15. Laufzeit, Kündigung
15.1 Die GTÜ Certification GmbH schließt zur Erbringung von Dienstleistungen Verträge mit ihren Kunden, in welchen die Vertragslaufzeit und das Recht zur Vertragsbeendigung jeweils gesondert vereinbart werden. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt, so gilt die Zertifizierung durch die GTÜ Certification GmbH mit sofortiger Wirkung als widerrufen.
15.2 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftraggeber besteht insbesondere dann, wenn die GTÜ Certification GmbH die unter Punkt 3 niedergelegten Maßstäbe für die Auftragsdurchführung trotz schriftlicher Abmahnung verletzt.
15.3 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die GTÜ Certification GmbH besteht insbesondere dann, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 4 trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt oder wenn er in unzulässiger Weise versucht, die GTÜ Certification GmbH zu einer Auftragsdurchführung zu veranlassen, welche gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften verstößt oder wenn der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung in Schuldnerverzug bleibt.
15.4 Kündigt eine der Parteien diesen Vertrag aus wichtigem Grund, erhält die GTÜ Certification GmbH die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
15.5 Die Kündigung hat in Schriftform oder per E-Mail zu erfolgen, im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund unter Angabe des Kündigungsgrundes.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Für sämtliche Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Erfüllungsort der Sitz der GTÜ Certification GmbH, sofern nichts anderes vereinbart ist.
16.2 Alle Rechtsbeziehungen mit Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
16.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der GTÜ Certification GmbH und dem Auftraggeber ist am Sitz der GTÜ Certification GmbH.
16.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke bestehen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
Stand: 03/2024