Feinstaubplaketten
Über die amtlichen Feinstaubplaketten
Die Feinstaubplakette ist mittlerweile ein wichtiges Thema für viele Autofahrerinnen und Autofahrer. Sie zeigt an, wie stark ein Auto an der Feinstaubbelastung der Luft beteiligt ist. Je nach Schadstoffgruppe des Kraftfahrzeugs gibt es eine bestimmte Farbe (Grün, Gelb oder Rot).
Doch für wen ist die Feinstaubplakette eigentlich relevant?
Die Feinstaubplakette ist bisher in vielen deutschen Städten Pflicht. In sogenannten Umweltzonen benötigt man eine entsprechende Feinstaubplakette, um dort mit dem Auto fahren zu dürfen. Über den Erwerb einer Umweltplakette können Autofahrerinnen und Autofahrer selbst entscheiden. Die amtlichen Feinstaubplaketten erhalten Sie bei Ihrer/Ihrem GTÜ-Sachverständigen.
Wie erhalte ich die Feinstaubplakette?
Dazu senden Sie uns bitte das mit allen Daten ausgefüllte Bestellformular inklusive einer Kopie der Fahrzeugpapiere und des Nachweises über den eingebauten Dieselpartikelfilter per E-Mail, Post oder Fax zu.
Wir prüfen anhand Ihrer Unterlagen, welche Plakettenfarbe Ihr Fahrzeug bekommt. Sie erhalten dann die Feinstaubplakette und die Rechnung per Post zu einem Preis von 10 Euro inklusive Porto, Versand und MwSt.
Die Bestellung wird innerhalb einer Woche bearbeitet und versendet. Die Versanddauer der Feinstaubplakette ins Ausland kann jedoch bis zu zwei Wochen dauern.
Sollten Sie für Ihr Fahrzeug keine Feinstaubplakette erhalten, informieren wir Sie entsprechend.
Bestellformular für Feinstaubplaketten
Welche Schadstoffplakette Ihr Auto bekommen kann, erfahren Sie in unserer Feinstaub-/Schadstoffplaketten-Suche.
Einstufung in Schadstoffgruppen nach Emissionsschlüsselnummern
Benziner | Diesel | |||||
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Feinstaubplakette Schadstoffgruppe |
Pkw bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 und Wohnmobile bis 2,8 t | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klasse M2, M3 und N | Pkw bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 und Wohnmobile bis 2,8 t | Pkw bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 und Wohnmobile bis 2,8 t mit nachgerüstetem Partikelfilter | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klasse M2, M3 und N | Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klasse M2, M3 und N mit nachgerüstetem Partikelfilter |
Schadstoffgruppe 1 | Kraftfahrzeuge mit Emissionsschlüsselnummern, die nicht in die Schadstoffgruppe 2, 3 oder 4 fallen | |||||
Schadstoffgruppe 2 Rote Plakette |
25 – 29, 35, 41, 71 |
PM01: 19, 20, 23, 24 PM02: 14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77 |
20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 |
PMK01: 40 – 42, 50 – 52 PMK0: 10 – 12, 30 – 32 |
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Schadstoffgruppe 3 Gelbe Plakette |
30, 31, 36, 37, 42, 44 – 52, 72 |
PM0: 28, 29 PM1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 – 29, 71, 77 |
34, 44, 54, 70, 71 |
PMK0: 43, 53 PMK1: 10 – 12, 20 – 22, 30 – 32, 33, 40 – 43, 50 – 53, 60, 61 |
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Schadstoffgruppe 4 Grüne Plakette |
01, 02, 14, 16, 18 – 70, 71 – 75, 77 |
30 – 55, 60, 61, 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 |
32, 33, 38, 39, 43, 53 – 70, 73 – 75 und/oder PM5** |
PM1: 27*, 49 – 52 PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 – 48, 67 – 70 PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 – 66 PM4: 62 – 70 |
35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 |
PMK1: 44, 54 PMK2: 10 – 12, 20 – 22, 30 – 33, 34, 40 – 44, 45, 50 – 54, 55, 60, 61, 70, 71 PMK3: 33, 34, 35, 43 – 45, 53 – 55, 60, 61 PMK4: 33, 34, 35, 43, 44 – 45, 53, 54, 55, 60, 61 |
PM = Partikelminderung, PMS = PM-System, PMK = PM-Klasse
* Diesel-Pkw > 2,5 t zulässiger Gesamtmasse mit nachgerüstetem Partikelfilter
** Eintrag in den Fahrzeugpapieren oder mit Herstellerbescheinigung
Quelle: § 6 (3) Satz 4 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
Euro-5- und Euro-6-Fahrzeuge werden bei der Vergabe von Feinstaubplaketten mit einer grünen Plakette versehen.
Hinweis
Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zugeordnet.
Das Datum der Erstzulassung finden Sie in der Zulassungsbescheinigung im Feld B.
Welche Kraftfahrzeuge sind betroffen?
Pkw, Busse und Lkw.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVZO (z. B. Blaulicht)
- mobile Maschinen
- Fahrzeuge, mit denen außergewöhnlich gehbehinderte, blinde oder hilflose Personen fahren oder gefahren werden, bei Nachweis von „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
- Oldtimer mit H-/07er-Kennzeichen
In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht die relevante Schlüsselnummer in Feld 14.1, bei älteren Fahrzeugscheinen im Feld „zu 1“. Relevant sind jeweils die letzten beiden Ziffern.
Ausländische Fahrzeuge brauchen in deutschen Umweltzonen eine Feinstaubplakette
Autos mit ausländischer Zulassung haben in deutschen Städten, die Umweltzonen eingerichtet haben, freie Fahrt, wenn sie schadstoffarm und mit einer Feinstaubplakette gekennzeichnet sind.
Stimmt die Farbe der Feinstaubplakette am Fahrzeug nicht mit der Feinstaubplakette auf dem Umweltzonenschild überein, darf das Fahrzeug die Umweltzone nicht befahren.
Kraftfahrzeuge, die mit einer auf dem Zusatzschild angezeigten Plakette gekennzeichnet wurden, sind vom Fahrverbot ausgenommen.