Fein­sta­ub­pla­ket­ten

Schadstoffplaketten

Über die amtlichen Feinstaubplaketten

Die Feinstaubplakette ist mittlerweile ein wichtiges Thema für viele Autofahrerinnen und Autofahrer. Sie zeigt an, wie stark ein Auto an der Feinstaubbelastung der Luft beteiligt ist. Je nach Schadstoffgruppe des Kraftfahrzeugs gibt es eine bestimmte Farbe (Grün, Gelb oder Rot).

Doch für wen ist die Feinstaubplakette eigentlich relevant?

Die Feinstaubplakette ist bisher in vielen deutschen Städten Pflicht. In sogenannten Umweltzonen benötigt man eine entsprechende Feinstaubplakette, um dort mit dem Auto fahren zu dürfen. Über den Erwerb einer Umweltplakette können Autofahrerinnen und Autofahrer selbst entscheiden. Die amtlichen Feinstaubplaketten erhalten Sie bei Ihrer/Ihrem GTÜ-Sachverständigen.

Wie erhalte ich die Feinstaubplakette?

Dazu senden Sie uns bitte das mit allen Daten ausgefüllte Bestellformular inklusive einer Kopie der Fahrzeugpapiere und des Nachweises über den eingebauten Dieselpartikelfilter per E-Mail, Post oder Fax zu.

Wir prüfen anhand Ihrer Unterlagen, welche Plakettenfarbe Ihr Fahrzeug bekommt. Sie erhalten dann die Feinstaubplakette und die Rechnung per Post zu einem Preis von 10 Euro inklusive Porto, Versand und MwSt.

Die Bestellung wird innerhalb einer Woche bearbeitet und versendet. Die Versanddauer der Feinstaubplakette ins Ausland kann jedoch bis zu zwei Wochen dauern.

Sollten Sie für Ihr Fahrzeug keine Feinstaubplakette erhalten, informieren wir Sie entsprechend.

 

Bestellformular für Feinstaubplaketten

Welche Schadstoffplakette Ihr Auto bekommen kann, erfahren Sie in unserer Feinstaub-/Schadstoffplaketten-Suche.

Einstufung in Schad­stoff­gruppen nach Emissions­schlüssel­nummern

  Benziner Diesel
Fein­staub­plakette
Schad­stoff­gruppe
Pkw bzw. Fahr­zeuge der Klasse M1 und Wohn­mobile bis 2,8 t Nutz­fahr­zeuge bzw. Fahr­zeuge der Klasse M2, M3 und N Pkw bzw. Fahr­zeuge der Klasse M1 und Wohn­mobile bis 2,8 t Pkw bzw. Fahr­zeuge der Klasse M1 und Wohn­mobile bis 2,8 t mit nach­gerüstetem Partikel­filter Nutz­fahr­zeuge bzw. Fahr­zeuge der Klasse M2, M3 und N Nutz­fahr­zeuge bzw. Fahr­zeuge der Klasse M2, M3 und N mit nach­gerüstetem Partikel­filter
Schad­stoff­gruppe 1 Kraft­fahr­zeuge mit Emissions­schlüssel­nummern, die nicht in die Schad­stoff­gruppe 2, 3 oder 4 fallen

Schad­stoff­gruppe 2

Rote Plakette

25 – 29, 35, 41, 71

PM01: 19, 20, 23, 24

PM02: 14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77

20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61

PMK01: 40 – 42, 50 – 52

PMK0: 10 – 12, 30 – 32

Schad­stoff­gruppe 3

Gelbe Plakette

30, 31, 36, 37, 42, 44 – 52, 72

PM0: 28, 29

PM1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 – 29, 71, 77

34, 44, 54, 70, 71

PMK0: 43, 53

PMK1: 10 – 12, 20 – 22, 30 – 32, 33, 40 – 43, 50 – 53, 60, 61

Schad­stoff­gruppe 4

Grüne Plakette

01, 02, 14, 16, 18 – 70, 71 – 75, 77

30 – 55, 60, 61, 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91

32, 33, 38, 39, 43, 53 – 70, 73 – 75 und/oder PM5**

PM1: 27*, 49 – 52

PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 – 48, 67 – 70

PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 – 66

PM4: 62 – 70

35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91

PMK1: 44, 54

PMK2: 10 – 12, 20 – 22, 30 – 33, 34, 40 – 44, 45, 50 – 54, 55, 60, 61, 70, 71

PMK3: 33, 34, 35, 43 – 45, 53 – 55, 60, 61

PMK4: 33, 34, 35, 43, 44 – 45, 53, 54, 55, 60, 61

PM = Partikel­minderung, PMS = PM-System, PMK = PM-Klasse
* Diesel-Pkw > 2,5 t zulässiger Gesamt­masse mit nach­gerüstetem Partikel­filter
** Eintrag in den Fahr­zeug­papieren oder mit Hersteller­bescheinigung
Quelle: § 6 (3) Satz 4 Ver­ordnung zum Erlass und zur Änderung von Vor­schriften über die Kenn­zeichnung emissions­armer Kraft­fahr­zeuge

Euro-5- und Euro-6-Fahr­zeuge werden bei der Ver­gabe von Fein­staub­plaketten mit einer grünen Plakette ver­sehen.

Hinweis

Kraft­fahr­zeuge mit Antrieb ohne Ver­brennungs­motor (z. B. Elektro­motor, Brenn­stoff­zellen­fahr­zeuge) werden der Schad­stoff­gruppe 4 (grüne Plakette) zu­geordnet.

Das Datum der Erst­zulassung finden Sie in der Zulassungs­bescheinigung im Feld B.


Welche Kraft­fahr­zeuge sind betroffen?

Pkw, Busse und Lkw.

Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:

  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forst­wirtschaftliche Zug­maschinen
  • zwei- und drei­rädrige Kraft­fahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Sonder­rechten nach § 35 StVZO (z. B. Blaulicht)
  • mobile Maschinen
  • Fahrzeuge, mit denen außer­gewöhnlich geh­behinderte, blinde oder hilflose Personen fahren oder gefahren werden, bei Nachweis von „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwer­behinderten­ausweis
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammen­arbeit
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundes­wehr für unaufschieb­bare Fahrten zur Wahr­nehmung hoheit­licher Aufgaben
  • Oldtimer mit H-/07er-Kennzeichen

In der Zulassungs­bescheinigung Teil I steht die relevante Schlüssel­nummer in Feld 14.1, bei älteren Fahrzeug­scheinen im Feld „zu 1“. Relevant sind jeweils die letzten beiden Ziffern.


Ausländische Fahrzeuge brauchen in deutschen Umweltzonen eine Feinstaubplakette

Autos mit ausländischer Zulassung haben in deutschen Städten, die Umweltzonen eingerichtet haben, freie Fahrt, wenn sie schadstoffarm und mit einer Feinstaubplakette gekennzeichnet sind.

Stimmt die Farbe der Feinstaubplakette am Fahrzeug nicht mit der Feinstaubplakette auf dem Umweltzonenschild überein, darf das Fahrzeug die Umweltzone nicht befahren.

Kraftfahrzeuge, die mit einer auf dem Zusatzschild angezeigten Plakette gekennzeichnet wurden, sind vom Fahrverbot ausgenommen.