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Anlagensicherheit

Ver­ordnungen des Bundes und der Länder

Das müssen Sie als Betreiberin/Betreiber bzw. Arbeitgeberin/Arbeitgeber wissen

Die GTÜ Anlagensicherheit GmbH ist als Zugelassene Überwachungsstelle gemäß den einzelnen Landes­verordnungen verpflichtet, unter­schiedliche Maßnahmen nach Prüfungen gemäß § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu veranlassen. Die unten dargestellte Tabelle führt die wesentlichen Themen in Verbindung mit der Rechtsquelle auf. Im Wesentlichen sind folgende Themen für Sie wichtig zu wissen:

Das Anlagenkataster

Das Anlagenkataster (AnKa) dient dazu, die Prüffristverantwortung von Betreiberinnen und Betreibern zu überwachen. Die Zugelassenen Überwachungsstellen stellen nach erfolgter Prüfung gemäß § 15 und § 16 sämtliche Anlagen- und Standort­angaben der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) über eine Datenschnittstelle zur Verfügung: www.anlagenkataster.de

Bei der Prüfung werden ein Anlagen­schlüssel (A-Key), der ein Anlagen­leben lang bestehen bleibt, und ein Prüfschlüssel (P-Key), der bei jeder Prüfung neu vergeben wird, erzeugt. Die Schlüssel sind auf den Prüf­be­scheinigungen der GTÜ klar ersichtlich. Nicht jede Prüf­organi­sation stellt diese Schlüssel, die für die nächste Prüfung relevant sind, auf Ihren Bescheinigungen zur Verfügung. Wichtig hierbei ist, dass Sie bei einem Wechsel zu einer anderen Zugelassenen Über­wachungs­stelle dieser die Schlüssel zur Verfügung stellen.

Die Aufsichtsbehörden der Länder (in der Regel die Gewerbeaufsicht oder der Arbeitsschutz) nutzen die Daten für ihre Kontroll- und Über­wachungs­tätigkeit und kontaktieren bei Auffälligkeiten die Betreiberinnen/Betreiber und Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber.

Weitere Verpflichtungen

Zudem entstehen weitere Ver­pflichtungen aus den Verordnungen der Länder an die Zugelassenen Überwachungsstellen, die für Sie relevant sind. Wir sind verpflichtet, behördliche Meldungen bei

  • überfälligen wiederkehrenden Prüfungen,
  • überfälligen Nachprüfungen bei nicht abgestellten Mängeln,
  • gefährlichen Mängeln und
  • Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebnahme wegen sicherheitsrelevanter Mängel abzugeben. Welche Regelungen an Ihrem Standort gelten, erfahren Sie aus der Tabelle und dem Verordnungstext. Fragen zu diesen Verordnungstexten beantworten gerne die zuständigen Dienststellen: lasi-info.com

Verordnungen der Bundesländer

Die aktuellen Verordnungen der Bundesländer finden Sie auf der Homepage der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik


Das Umweltstatistikgesetz bestimmt gemäß § 9 Absatz 4, dass wir als anerkannte Sach­verständigen­organisation nach AwSV Daten der prüfpflichtigen AwSV-Anlagen statistisch erheben und an das Statistische Bundesamt weitergeben müssen.
www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005/BJNR244610005.html