Ver­ord­nun­gen des Bun­des und der Län­der

Das müssen Sie als Betreiberin/Betreiber bzw. Arbeitgeberin/Arbeitgeber wissen

Die GTÜ Anlagensicherheit GmbH ist als Zugelassene Überwachungsstelle gemäß den einzelnen Landesverordnungen verpflichtet, unterschiedliche Maßnahmen nach Prüfungen gemäß § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu veranlassen. Die unten dargestellte Tabelle führt die wesentlichen Themen in Verbindung mit der Rechtsquelle auf. Im Wesentlichen sind folgende Themen für Sie wichtig zu wissen:

Das Anlagenkataster

Das Anlagenkataster (AnKa) dient dazu, die Prüffristverantwortung von Betreiberinnen und Betreibern zu überwachen. Die Zugelassenen Überwachungsstellen stellen nach erfolgter Prüfung gemäß § 15 und § 16 sämtliche Anlagen- und Standortangaben der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) über eine Datenschnittstelle zur Verfügung: https://www.anlagenkataster.de

Bei der Prüfung werden ein Anlagenschlüssel (A-Key), der ein Anlagenleben lang bestehen bleibt, und ein Prüfschlüssel (P-Key), der bei jeder Prüfung neu vergeben wird, erzeugt. Die Schlüssel sind auf den Prüfbescheinigungen der GTÜ klar ersichtlich. Nicht jede Prüforganisation stellt diese Schlüssel, die für die nächste Prüfung relevant sind, auf Ihren Bescheinigungen zur Verfügung. Wichtig hierbei ist, dass Sie bei einem Wechsel zu einer anderen Zugelassenen Überwachungsstelle dieser die Schlüssel zur Verfügung stellen.

Die Aufsichtsbehörden der Länder (in der Regel die Gewerbeaufsicht oder der Arbeitsschutz) nutzen die Daten für ihre Kontroll- und Überwachungstätigkeit und kontaktieren bei Auffälligkeiten die Betreiberinnen/Betreiber und Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber.

Weitere Verpflichtungen

Zudem entstehen weitere Verpflichtungen aus den Verordnungen der Länder an die Zugelassenen Überwachungsstellen, die für Sie relevant sind. Wir sind verpflichtet, behördliche Meldungen bei

  • überfälligen wiederkehrenden Prüfungen,
  • überfälligen Nachprüfungen bei nicht abgestellten Mängeln,
  • gefährlichen Mängeln und
  • Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebnahme wegen sicherheitsrelevanter Mängel abzugeben. Welche Regelungen an Ihrem Standort gelten, erfahren Sie aus der Tabelle und dem Verordnungstext. Fragen zu diesen Verordnungstexten beantworten gerne die zuständigen Dienststellen: lasi-info.com

Verordnungen der Bundesländer

Land

Kataster

Stand der Verordnung

Baden-
Württemberg

Ja

Verordnung der Landesregierung zur Neuordnung der technischen Überwachung und zur Aufhebung arbeitsschutzrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften
vom 10.07.2018

Verordnung der Landesregierung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSVO)
vom 10.07.2018

Verordnung der Landesregierung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSVO)
vom 10.10.2018

Bayern

Nein

keine Verordnung geplant

Schreiben des StMUGV vom 27.06.2008
- Übermittlung von Daten gemäß § 17 Abs. 8 GPSG an die Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter -

Berlin

Nein

Verfahrensregeln für zugelassene Überwachungsstellen im Land Berlin - nur zur Information

Brandenburg

Ja

Verordnung über zugelassene Überwachungstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBgbl.)
vom 06.04.2016 (GVBl.II/02, [Nr. 18])

Bremen

Ja

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (BremZÜSV)
vom 10.09.2004

Hamburg

Ja

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ZÜSProdVO)
vom 20.11.2018

Hessen

Nein

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik in Hessen (ZÜSV Hessen)
gilt ab 01.01.2007

Mecklenburg-
Vorpommern

Ja

Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSLVO M-V)
vom 22.02.2016

Niedersachsen

Ja

Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit (ZÜSVO)
vom 21.09.2017

Nordrhein-
Westfalen

Ja

Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen (ZÜSV NRW)
vom 30.11.2015

Rheinland-
Pfalz

Nein

keine Verordnung geplant

Saarland

Ja

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV)
vom 21.03.2017

Sachsen

Ja

Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
vom 09.04.2018

Sächsisches Amtsblatt: Bekanntmachung
12.07.2018

Sachsen-Anhalt

Ja

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen in Sachsen-Anhalt (ZÜSVO LSA)
vom 20.12.2016

Schleswig-Holstein

Ja

Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (SHZÜSVO)
vom 26.02.2019

Thüringen

Ja

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung bei zugelassenen Überwachungsstellen nach dem ProdSG und Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung (ThürÜPZustVO)
vom 29.11.2012

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung bei zugelassenen Überwachungsstellen (ThürÜPZustVO)
vom 10.11.2017

Das Umweltstatistikgesetz bestimmt gemäß § 9 Absatz 4, dass wir als anerkannte Sachverständigenorganisation nach AwSV Daten der prüfpflichtigen AwSV-Anlagen statistisch erheben und an das Statistische Bundesamt weitergeben müssen.
www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005/BJNR244610005.html