Foto: KDBusch/GTÜ
Die Auswahl des richtigen Motorradreifens ist daher für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer wesentlich.
Übersicht der "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern (Größe und Fabrikatsbindung) im Rahmen von Hauptuntersuchungen" auf Grundlage des "VkBl. 01/2020" und der "AKE Festlegung vom 18. Februar 2020"
Die nachfolgenden Tabellen sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die Aussage der AKE-Festlegung und Verkehrsblattverlautbarung geben, da darin nicht alle möglichen Fälle in der Praxis klar abgebildet sind.
Krad mit EU-/EG-Typgenehmigung* | ||||
Krad mit Reifenfabrikatsbindung | Krad ohne Reifenfabrikatsbindung | |||
Durchgeführte techn. Änderung | Reifen-Produktionsdatum bis 31.12.2019 | Reifen-Produktionsdatum ab 01.01.2020 für alle Reifen ab 01.01.2025 | Reifen-Produktionsdatum bis 31.12.2019 | Reifen-Produktionsdatum ab 01.01.2020 für alle Reifen ab 01.01.2025 |
abw. Reifentyp/-hersteller1) | zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4) | zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4) | zulässig | zulässig |
Größenänderung innerh. der Genehmigung/ZB I2) | zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4) | zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4) | zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4) | zulässig |
Größenänderung außerh. der Genehmigung/ZB I3) | zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4,6) | nicht zulässig5) | zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4,6) | nicht zulässig5) |
Krad mit ABE/EBE* | ||
Durchgeführte techn. Änderung | Krad mit Reifenfabrikatsbindung | Krad ohne Reifenfabrikatsbindung |
abw. Reifentyp/-hersteller1) | ABE: zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4) | zulässig |
EBE: nicht zulässig5) | ||
Größenänderung abweichend zur ABE/EBE/ZB I | ABE: zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4,6) | ABE: zulässig, mit Unbedenklichkeitsbesch.4,6) |
EBE: nicht zulässig5) | EBE: nicht zulässig5) |
1) Abweichender Reifentyp oder Reifenhersteller
2) verwendete Größe, die zwischen zwei in der EG-Typgenehmigung des Kraftrades enthaltenen Größen (Reifenbreite und Abrollumfang) liegt
3) verwendete Größe, die außerhalb der in der EG-Typgenehmigung des Kraftrades enthaltenen kleinsten/schmalsten oder größten/breitesten Größen (Reifenbreite und Abrollumfang) liegt
4) Reifenfreigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Reifen- oder Fahrzeughersteller erforderlich
5) Änderungsabnahme mit Teilegutachten oder Einzelbetriebserlaubnis § 19/2 StVZO erforderlich
6) Übergangsregelung: zulässig bis 31.12.2024, danach unzulässig. Achtung: Bei einer Neubereifung (DOT ab 0120) Kunden auf erforderliche Abnahme nach § 19/2 StVZO hinweisen!
*
Finden Sie mit Hilfe der gelisteten Reifendatenbanken die passende Reifen-Räder-Kombination für das Motorrad Ihrer Kunden.
Honda
Suzuki
Bridgestone
Continental
Avon Tyres
Dunlop
Metzeler
Michelin
Pirelli
Maxxix-Motorradreifen
Heidenau
MotorradreifenDirekt