Dashcam ja – Dauerüberwachung nein
Kleine Kamera, große Wirkung? Immer mehr Autofahrer befestigen eine Dashcam an der Windschutzscheibe. Die Hoffnung: Kommt es zu einem Unfall, kann das Video den Hergang dokumentieren und dazu beitragen, strittige Schuldfragen zu klären. Doch dürfen Dashcams den Verkehr überhaupt filmen? Und sind die Aufnahmen vor Gericht als Beweis zulässig? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwaschung erklärt, was Autofahrer wissen müssen.
Der Datenschutz spielt eine wichtige Rolle
Die gute Nachricht zuerst: Der Einbau einer Dashcam ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist allerdings, wie sie genutzt wird. Wer den Straßenverkehr dauerhaft aufzeichnet und alle Videos speichert, verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Schließlich werden dabei unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gefilmt, ohne dass diese zugestimmt haben.
Deshalb arbeiten moderne Dashcams meist mit einem sogenannten Loop-Modus. Dabei zeichnet die Kamera zwar kontinuierlich auf, überschreibt die Aufnahmen jedoch fortlaufend nach wenigen Minuten. Nur wenn Sensoren einen Unfall erkennen, insbesondere durch eine starke Erschütterung, speichert die Dashcam die entscheidenden Sekunden dauerhaft ab. Viele Geräte erlauben es außerdem, diese Speicherung per Knopfdruck oder Sprachbefehl manuell auszulösen.
Gerichte entscheiden im Einzelfall
Und was ist mit der Zulässigkeit der Aufnahmen als Beweis in einem Rechtsstreit? Unter bestimmten Voraussetzungen funktioniert auch das. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2018 entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwendet werden können (Az. VI ZR 233/17).
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Aufnahme automatisch vor Gericht zugelassen wird. Richter entscheiden stets im Einzelfall. Dabei wägen sie zwei Interessen gegeneinander ab: Das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen und das Interesse an der Aufklärung eines Unfalls. Ist die Videoaufnahme entscheidend, um den Unfallhergang nachzuvollziehen, kann sie als Beweismittel zugelassen werden. Auch in Strafverfahren – etwa bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr oder Nötigung – können Dashcam-Videos eine wichtige Rolle spielen.
Warum Videos nicht ins Internet gehören
Was viele vergessen: Eine Dashcam ist kein Werkzeug für Videos, die Reichweite auf Social Media bringen sollen. Wer Aufnahmen veröffentlicht, auf denen Kennzeichen, Gesichter oder andere Personen erkennbar sind, verletzt Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte. Ohne Einwilligung der Betroffenen kann dies rechtliche Konsequenzen und Bußgelder nach sich ziehen. Dashcam-Aufnahmen gehören nicht auf Videoportale oder in soziale Netzwerke.
Vorsicht bei Reisen ins Ausland
Wer mit dem Auto ins Ausland fährt, sollte sich vor Reiseantritt über die Nutzung der Dashcam informieren. Denn die Vorschriften unterscheiden sich teilweise erheblich. Während Dashcams in einigen Ländern weitgehend akzeptiert werden, gelten andernorts strenge Einschränkungen oder sogar Verbote. Außerdem können sich die Regelungen kurzfristig ändern.
Fazit
Dashcams können im Ernstfall wertvolle Helfer sein. Sie dokumentieren den Unfallhergang und können vor Gericht zur Klärung strittiger Schuldfragen beitragen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie datenschutzkonform eingesetzt werden. Die GTÜ empfiehlt deshalb: Dashcams mit Bedacht und regelkonformer Technik als Unterstützung bei der Unfallaufklärung einsetzen – nicht als permanente Aufzeichnung des Straßenverkehrs oder für Videos im Internet.