Farbe bekennen – aber richtig: Regeln für Lack und Folierung

  • Beim Auto ist nahezu jede Farbe erlaubt, solange die Verkehrssicherheit gegeben ist
  • Tabu ist das Erscheinungsbild von Einsatzfahrzeugen
  • Bei Oldtimern mit sollten neue Lackierungen zur Epoche des Baujahrs passen

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Stuttgart. Ein bisschen anders sein als alle anderen – davon lebt die gesamte Tuningbranche. Und zum glänzenden Erscheinungsbild gehört stets der Lack. Manche Herzen schlagen höher, wenn auffällige Folierungen oder Sonderlackierungen bunte Zeichen setzen im Straßenverkehr. Doch wie weit darf der Geschmack das Bild bestimmen? Wo liegen die Grenzen des Erlaubten? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH weiß: Viel ist möglich, doch manches ist tabu.

Verkehrssicherheit gewährleisten: In die Vorliebe für eine Farbe mischt sich der Gesetzgeber nicht ein. Doch bei der Wahl des konkreten Lacks oder von Folierungen sind sicherheitsrelevante Vorschriften zu beachten. Deshalb ist beispielsweise das so genannte Ultraschwarz, auch Vantablack oder Musou Black genannt, nicht erlaubt für den öffentlichen Straßenverkehr. Diese Beschichtungen absorbieren das Licht so stark, so dass während der Dämmerung oder in der Nacht die Fahrzeugkonturen sehr schlecht erkennbar sind. Vorsicht auch vor hochglänzenden Oberflächen wie etwa poliertes Metall oder Spiegel- und Chromfolien: Sie können andere Verkehrsteilnehmer blenden.

Camouflage-Lackierungen: Grundsätzlich erlaubt hingegen sind Tarnfarben. Allerdings dürfen konkrete Militärfahrzeuge nicht täuschend echt nachgeahmt werden. Auch geschützte Hoheitszeichen dürfen nicht aufgebracht werden.

Behördenfahrzeuge & Co.: Verboten sind Lackierungen und Beklebungen, die Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste nachahmen – Privatwagen dürfen nicht aussehen wie die sämtlicher Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Wer freilich ein historisches Feuerwehrfahrzeug als Camper oder Oldtimer nutzen möchte, muss es nicht komplett umlackieren. Nur Schriftzüge wie beispielsweise „Einsatzleitung“ sind problematisch, ebenso dürfen Blaulicht und akustisches Sondersignal nicht betriebsbereit sein. Die Blaulichtleuchte ist im öffentlichen Verkehrsraum abzudecken.

Kunst ja – Sichtbehinderung nein: Fantasievolle Aufkleber sind gestattet, selbst wenn sie großflächig ausfallen. Allerdings darf die Sicht des Fahrers nicht eingeschränkt sein. Ebenso müssen Beleuchtung, Kennzeichen und Reflektoren ihre Funktion behalten. Vor allem die Frontscheibe darf nicht beklebt werden, abgesehen von gesetzlich zulässigen Tönungsstreifen am oberen Rand. Auf den vorderen Seitenscheiben sind Folierungen unzulässig. Im hinteren Bereich sind stark getönte Scheiben gestattet, manche reden von einer „Privacy-Verglasung“, sofern das Fahrzeug zwei Außenspiegel hat.

Die Farbe in den Papieren: Früher stand der Farbcode in den Fahrzeugpapieren – heute nicht mehr. Deswegen muss ein geändertes Äußeres auch nicht sofort der Zulassungsstelle gemeldet werden. Allerdings ist die Fahrzeuglackierung im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Insofern ist es sinnvoll, die neue Farbe im Zuge einer Ummeldung, bei einem Halterwechsel oder beim Ausstellen neuer Papiere mitzuteilen, damit die Registerdaten aktualisiert werden können.

Oldtimer: Bei historischen Fahrzeugen ist das H-Kennzeichen im Falle einer Neulackierung nicht grundsätzlich gefährdet – solange der neue Farbton zeitgenössisch für das Baujahr ist und zum Erscheinungsbild passt. Ob original oder nicht – wer seinen Klassiker neu lackieren möchte, kann meistens nicht mehr auf frühere Lackformulierungen zurückgreifen. So sind beispielsweise die einst weit verbreiteten Nitrolacke heute zwar nicht generell verboten, doch Verkauf und Verwendung sind durch strenge Umwelt- und Chemikaliengesetze reguliert. Aber auch mit modernen Formulierungen lassen sich historische Farbtöne perfekt nachbilden

Fazit: Obwohl viele Möglichkeiten zur Individualisierung des Fahrzeugäußeren erlaubt sind, gibt es Einschränkungen. Auf der sicheren Seite ist, wer sich vor der Neulackierung mit den Experten einer GTÜ-Prüfstelle oder eines GTÜ-Classic-Partners berät, ob die Wunschfarbe oder eine besondere Folierung mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist.

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Frank Reichert
Leiter Unternehmenskommunikation
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