Stuttgart. Immer mehr Autofahrer setzen Dashcams ein. Die kleinen Kameras an der Windschutzscheibe sollen bei einem Unfall dokumentieren, wie dieser sich zugetragen hat. Damit können sie zur Klärung strittiger Schuldfragen beitragen. Doch sind Dashcams überhaupt erlaubt? Und sind die Aufnahmen vor Gericht verwertbar? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH erklärt die wichtigsten Regeln.
Keine Dauerüberwachung: In Deutschland sind der Einbau einer Dashcam und die begrenzte, anlassbezogene Nutzung nicht grundsätzlich verboten. Beim Einsatz steht aber der Datenschutz klar im Vordergrund. Wer den Straßenverkehr ständig filmt und diese Daten speichert, verstößt gegen Vorgaben der seit 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einen Ausweg bieten moderne Dashcams, die lediglich eine kurze Vorabspeicherung nutzen: Videosequenzen in einem so genannten Loop-Modus mit der Perspektive nach vorn oder auch nach hinten werden in hoher Auflösung ständig überschrieben. Erst wenn der integrierte G-Sensor eine starke Erschütterung erkennt, legen die Geräte die womöglich entscheidenden Sekunden dauerhaft im Speicher ab. Sollte die Erschütterung nicht groß genug sein, lässt sich diese Speicher-Funktion auch manuell oder per Sprachbefehl starten.
Sind die Clips vor Gericht verwertbar? Die Antwort auf diese für viele Dashcam-Nutzer entscheidende Frage fällt nicht ganz eindeutig aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) argumentierte 2018 einerseits, dass die „permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens“ mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar ist. Andererseits heißt es im selben Urteil, die „Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig“. (Az.VI ZR 233/17 vom 15. Mai 2018). In der Praxis entscheiden die Gerichte im Einzelfall, ob das Interesse an der Aufklärung des Unfallhergangs die Persönlichkeitsrechte gefilmter Personen überwiegt. Wenn die Aufnahmen der Aufklärung eines Verkehrsunfalls dienen und in einem Zivilprozess keine abgeschwächte Form der Beweisführung möglich ist, kann das Beweisinteresse als vorrangig angesehen werden. Im Strafverfahren, wenn es um schwere Verkehrsstraftaten wie die Gefährdung des Straßenverkehrs oder Nötigung geht, können Gerichte im Sinne einer effektiven Strafverfolgung die Videosequenzen ebenfalls zulassen.
Videos gehören nicht ins Internet: Deutlich klarer fällt die Rechtsprechung aus, wenn spektakuläre Verkehrsszenen oder Beinaheunfälle ins Netz gestellt oder über soziale Medien verbreitet werden. Kennzeichen, Gesichter oder andere identifizierbare Personen dürfen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Geschieht dies doch, drohen Bußgelder wegen Datenschutzverstößen oder Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Unterschiedliche Vorschriften im Ausland: Vor Reisen ins Ausland sollten sich Autofahrer über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften informieren. Während die Nutzung von Dashcams in einigen Ländern weitgehend akzeptiert wird, gibt es in anderen Nationen erhebliche Einschränkungen. Der ADAC weist daraufhin, dass auch kurzfristige Änderungen möglich sind, weil die Diskussion über die Verwendung von Dashcams in vielen Ländern noch läuft.
Fazit: Die GTÜ empfiehlt, rechtliche Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Dashcams genau zu beachten. Dashcam-Videos können zur Aufklärung von Unfällen beitragen, auch im Verlauf von Gerichtsprozessen. Für das Festhalten und Veröffentlichen von Szenen im Straßenverkehr oder eigener Erlebnisse wie Fahrten über spektakuläre Alpenpässe taugen sie nicht.