Der Bericht zur Hauptuntersuchung (HU-Bericht) hat wichtige Funktionen und Inhalte, an die auch Rechte und Pflichten für Sie als Fahrzeughalter geknüpft sind. In Teilen und sehr gekürzter Version können Sie diese auf der Rückseite des HU-Berichts nachlesen. Hier möchten wir Ihnen dieses "Kleingedruckte" ausführlich erläutern und Ihre Fragen beantworten.
Informieren Sie sich über Wichtiges zur Hauptuntersuchung (HU)
Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, informieren wir Sie hier über die geltenden Vorschriften und Regeln
Der HU-Bericht ist ein amtliches Dokument, auf dem die Fahrzeugdaten, der Zustand Ihres Fahrzeugs und das Ergebnis dokumentiert werden. Die GTÜ ist als Überwachungsorganisation verpflichtet, alle diese Daten streng vertraulich zu behandeln. Wir befolgen die strengen Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes und sichern Ihnen zu, dass Ihre erfassten Daten nicht weitergegeben oder unzulässig verwendet werden.
Das Papier in Dokumentenqualität wird ausschließlich für die Dokumentation von amtlichen Fahrzeuguntersuchungen verwendet und ist mit fälschungserschwerenden Merkmalen versehen.
Von Ihrem GTÜ-Prüfingenieur erhalten Sie nach jeder Fahrzeuguntersuchung einen HU-Untersuchungsbericht. Achten Sie beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs darauf, dass Ihnen vom Verkäufer insbesondere der aktuelle HU-Bericht ausgehändigt wird.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr Untersuchungsbericht gefälscht ist, wenden Sie sich bitte umgehend an unseren Qualitätsservice unter Fon: 0711 97676-571.
Sofern Ihr Fahrzeug von der GTÜ untersucht wurde, kann Ihnen jederzeit ein Nachdruck des HU-Berichts angefertigt werden. Wenden Sie sich hierzu an Ihre nächste GTÜ-Prüfstelle oder an die GTÜ-Zentrale unter Fon: 0711 97676-571.
Bewahren Sie den Untersuchungsbericht bitte sorgfältig zu Hause auf, damit Sie ihn nach Verkehrskontrollen oder bei der Wiederzulassung griffbereit haben.
Führen Sie aus Sicherheitsgründen eine Mehrfertigung (Kopie) des HU-Berichts mit. Situationsbedingt kann das bei einer Kontrolle bereits ausreichen. Wenn nicht, müssen Sie das Original in der Polizeidienststelle nachreichen. Das ist zwar mit einem erhöhten Aufwand für Sie verbunden, hat aber den Vorteil, dass Sie das Original an einem sicheren Ort aufbewahren können.
Abweichungen und Mängel, die der Prüfingenieur an Ihrem Fahrzeug feststellt, werden auf der Vorderseite des HU-Untersuchungsberichts dokumentiert.
Folgende Befunde werden unterschieden:
Ihr Fahrzeug weist "keine erkennbaren Mängel" auf und befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug erhält vom Prüfingenieur die Prüfplakette.
Hinweise gelten nicht als Mängel. In den HU-Bericht können auch Hinweise auf sich abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände an den Fahrzeughalter aufgenommen werden.
Ihr Fahrzeug weist StVZO-relevante Mängel auf, bei denen eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist. Die festgestellten Mängel müssen vom Fahrzeughalter bzw. Fahrer dennoch unverzüglich und vollständig behoben werden.
Wenn die unverzügliche Mängelbeseitigung erwartet werden kann, so ist die Zuteilung einer Prüfplakette durch den Prüfingenieur ohne Nachprüfung möglich. Aber: es besteht bei geringen Mängeln kein Anspruch auf Zuteilung der Prüfplakette!
Beispiel: Eine von mehreren Kennzeichenleuchten leuchtet nicht.
Wenn Ihr Fahrzeug einen oder mehrere "erhebliche Mängel" aufweist, darf der Prüfingenieur keine Prüfplakette zuteilen. Die festgestellten Mängel bedeuten, dass eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller geringen und erheblichen Mängeln ist deshalb zwingend erforderlich.
Beispiel: Die Bereifung hat eine zu geringe Profiltiefe, d.h. unter 1,6 mm bei Pkw.
Wenn "erhebliche Mängel" eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, liegen "gefährliche Mängel" vor. Dabei erfolgt keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs und keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde.
Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller geringen, erheblichen und gefährlichen Mängel ist jedoch zwingend erforderlich.
Beispiel: Alle Bremsleuchten an einem Fahrzeug funktionieren nicht.
Wenn "gefährliche Mängel" eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden.
Der Prüfingenieur muss die vorhandene Prüfplakette entfernen und die Zulassungsstelle unverzüglich über den Fahrzeugzustand in Kenntnis setzen.
Das Fahrzeug muss auf fremder Achse in die nächste Werkstatt transportiert werden. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller Mängel ist zwingend erforderlich.
Beispiel: Die Wirkung der Bremse ist nicht ausreichend und es besteht Ausfallgefahr.
Wenn Ihr Fahrzeug keine Prüfplakette erhalten hat, ist nach Behebung aller Mängel eine Nachprüfung fällig.
Innerhalb eines Monates muss das Fahrzeug bei einer Untersuchungsstelle zur Nachprüfung der Beseitigung aller Mängel vorgeführt werden.
Die festgestellten Mängel müssen unverzüglich und vollständig behoben werden.
Sollten Sie die Nachprüfung nicht wahrnehmen, müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass bei einer Polizeikontrolle das Überziehen der Frist mit Bußgeld geahndet werden kann.
Wenn die Frist für die Wiedervorführung überschritten wird, sind eine erneute Hauptuntersuchung und die damit verbundenen Kosten fällig.
Bei einer um mehr als zwei Monate verspäteten Vorführung zur Hauptuntersuchung (Überschreitung der Frist) muss eine vertiefende Untersuchung durchgeführt werden. Dies bedingt ein um 20 % erhöhtes Entgelt.
Bei einer Polizeikontrolle können je nach Fristüberschreitungsdauer ein Bußgeld und ggf. ein Punkt in Flensburg fällig werden:
Beispiel für die Überschreitung bei einem Pkw:
Stand: Juni 2018
Die Sicherheitsprüfung fällt an bei:
Die aufgeführten Fahrzeuge müssen neben der terminlich fest definierten Hauptuntersuchung (HU) auch der Sicherheitsprüfung (SP) unterzogen werden. Die Fälligkeit der Prüftermine erkennen Sie entweder
oder
Der aktuelle HU-Bericht, das SP-Prüfprotokoll und der Nachweis über das Abgasverhalten (AU-Nachweis) müssen zwingend im Prüfbuch abgelegt sein. Dieses Prüfbuch hat der Fahrzeugführer zu führen und im Falle einer Verkehrskontrolle dem Kontrollorgan auszuhändigen.
Werfen Sie bei jeder Abfahrkontrolle auch einen Blick auf die Laufzeit Ihrer HU- und SP-Plakette und kümmern Sie sich rechtzeitig um einen neuen Prüftermin. Als Fahrer/Fahrzeughalter sind Sie dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen immer fristgerecht durchgeführt werden.
Darunter fällt jede Art von Tuning-Maßnahmen wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Auch der Einbau eines Rußpartikelfilters unterliegt der Änderungsabnahme. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss ein Abdruck der ABE beigelegt sein, dem Sie entnehmen können, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.
Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Anbaus vorzunehmen.
Diese führt Ihr GTÜ-Prüfingenieur gerne für Sie durch. Nach erfolgreicher Abnahme erhalten Sie einen Nachweis der Änderungsabnahme und müssen diesen ggfs. bei der Zulassungsstelle in Ihre Fahrzeugpapiere eintragen lassen.
Sollten Sie mit einer unzulässigen Änderung in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz und das kann dann sehr teuer für Sie werden. Tauschen Sie sich daher bereits vor Kauf bzw. Einbau eines Teiles mit dem GTÜ-Prüfingenieur in Ihrer Nähe aus, ob die Änderung zulässig ist oder nicht. Das erspart Ihnen Zeit, Kosten und Nerven.
Vor jeder Inbetriebnahme einer nachgerüsteten Gasanlage in Fahrzeugen muss eine Gassystemeinbauprüfung durchgeführt werden. Hier wird überprüft, ob die Anlage vorschriftsmäßig verbaut ist und ob die Bauteile ordnungsgemäß funktionieren. Die GSP beinhaltet unter anderem auch eine Dichtheitsprüfung der Gasanlage. Diese Untersuchung wird von Personen durchgeführt, die eine spezielle Berechtigung dafür haben, wie z. B. die GTÜ-Prüfingenieure.
Bei einem Fahrzeug mit Gasantrieb müssen bei der Hauptuntersuchung auch Funktion und Dichtheit der Gasanlage überprüft werden. Dabei werden z. B. die Gasleitungen mit Gasdetektoren bzw. Lecksuchspray auf Dichtheit überprüft.
Ist im vorangegangenen Zeitraum von 12 Monaten eine Gassystemeinbauprüfung (GSP) oder nach umfangreicher Reparatur an der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung (GAP) durchgeführt worden und liegt die dazugehörige Bescheinigung der Gasanlagenprüfung (GSP bzw. GAP) vor, so entfällt dieser Untersuchungspunkt bei der Hauptuntersuchung, da hier die GSP/GAP bei der HU als GWP anerkannt wird.
Es kann vorkommen, dass der Polizei an Ihrem Fahrzeug etwas aufgefallen ist, das nicht den Vorschriften der StVZO entspricht.
Das können unter anderem Tuningmaßnahmen, abgefahrene Reifen, schlechte Beleuchtung, starke Geräuschentwicklung etc. sein. Sollte diesbezüglich ein konkreter Verdacht bestehen, wird von der Polizei ein Mängelbericht erstellt. Sie sind anschließend verpflichtet, sich die Beseitigung der aufgeführten Mängel innerhalb einer festgelegten Frist bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, z. B. der GTÜ, bestätigen zu lassen.
Bei Nichteinhaltung der Vorführungsfrist kann die Zulassungsstelle den weiteren Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Bei Zweifeln, ob die Mängeleinstufung korrekt ist, wenden Sie sich bitte an den GTÜ-Prüfingenieur in Ihrer Nähe
Sollten Sie feststellen, dass Ihr Fahrzeug Probleme z. B. mit der Beleuchtung, den Reifen oder dem Auspuff hat, empfiehlt die GTÜ den Gang zur Fachwerkstatt. Lassen Sie diese Schäden schnellstmöglich beheben.
Die Begutachtung dient bei Einhaltung bestimmter Kriterien der Erlangung eines H-Kennzeichens. Dieses Kennzeichen erhalten nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden und bei denen die Oldtimeruntersuchung erfolgreich abgeschlossen wurde. Vorteil eines H-Kennzeichens ist neben der Zufahrtberechtigung in Umweltzonen auch die günstige Kfz-Steuer, die sich besonders bei großvolumigen Motoren auszahlt.
Wichtig für eine Oldtimerbegutachtung zur Erlangung eines „H“-Gutachtens bei der GTÜ ist, dass das Fahrzeug bereits Deutsche Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung oder Fahrzeugbrief) besitzt und nicht direkt aus dem Ausland kommt.