In­fos zur Rück­sei­te des HU-Be­richts

Das Kleingedruckte auf Ihrem HU-Bericht der GTÜ

Haben Sie sich Ihren Bericht zur Hauptuntersuchung (HU-Bericht) schon mal genau angesehen?

Der HU-Bericht hat wichtige Funktionen und Inhalte, an die auch Rechte und Pflichten für Sie als Fahrzeughalter/-in geknüpft sind. In Teilen und in sehr gekürzter Form können Sie diese auf der Rückseite des HU-Berichts nachlesen. Hier möchten wir Ihnen dieses Kleingedruckte ausführlich erläutern und Ihre Fragen dazu beantworten.

Informieren Sie sich über Wichtiges zur Hauptuntersuchung (HU).

Informationen zum HU-Bericht

Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, informieren wir Sie hier über die geltenden Vorschriften und Regeln.

Die Sicherheit Ihrer Daten ist uns wichtig:

Unsere Datenschutzinformation zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Fahrzeuguntersuchung finden Sie unter: Datenschutzinformation für Fahrzeughalter

Wir verarbeiten außerdem im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobene Fahrzeugdaten in anonymisierter und zusammengeführter Form für statistische Zwecke, insbesondere für Mängelstatistiken.

Der Untersuchungsbericht (UB)

Das Papier in Dokumentenqualität wird ausschließlich für die Dokumentation von amtlichen Fahrzeuguntersuchungen verwendet und ist mit fälschungserschwerenden Merkmalen versehen.

Von Ihrer GTÜ-Prüfingenieurin bzw. Ihrem Prüfingenieur erhalten Sie nach jeder Fahrzeuguntersuchung einen HU-Untersuchungsbericht. Achten Sie beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs darauf, dass Ihnen von der Verkäuferin bzw. vom Verkäufer insbesondere der aktuelle HU-Bericht ausgehändigt wird.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr Untersuchungsbericht gefälscht ist, wenden Sie sich bitte umgehend an unseren Qualitätsservice unter FON 0711 97676-571.

Ist Ihnen Ihr Untersuchungsbericht abhandengekommen?

Sofern Ihr Fahrzeug von der GTÜ untersucht wurde, kann jederzeit ein Nachdruck des HU-Berichts für Sie angefertigt werden. Wenden Sie sich hierzu an Ihre nächste GTÜ-Prüfstelle oder an die GTÜ-Zentrale unter FON 0711 97676-571.

Aufbewahrungspflicht

Bewahren Sie den Untersuchungsbericht bitte sorgfältig zu Hause auf, damit Sie ihn nach Verkehrskontrollen oder bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs griffbereit haben.

Führen Sie aus Sicherheitsgründen nur eine Mehrfertigung (Kopie) des HU-Berichts mit sich. Situationsbedingt kann das bei einer Kontrolle bereits ausreichen. Wenn nicht, müssen Sie das Original in der Polizeidienststelle nachreichen. Das ist zwar mit einem erhöhten Aufwand für Sie verbunden, hat aber den Vorteil, dass Sie das Original an einem sicheren Ort aufbewahren können.

Arten von Mängeln im HU-Bericht

Abweichungen und Mängel, die der Prüfingenieur an Ihrem Fahrzeug feststellt, werden auf der Vorderseite des HU-Berichts dokumentiert.

Folgende Befunde werden unterschieden

Ohne festgestellte Mängel

Ihr Fahrzeug weist „keine erkennbaren Mängel“ auf und befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug erhält von der Prüfingenieurin/vom Prüfingenieur die Prüfplakette.

Hinweise

Hinweise gelten nicht als Mängel. In den HU-Bericht können auch Hinweise an den Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin auf sich abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände aufgenommen werden.

Geringer Mangel

Ihr Fahrzeug weist StVZO-relevante Mängel auf, bei denen eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist. Die festgestellten Mängel müssen von der Fahrzeughalterin/vom Fahrzeughalter bzw. der Fahrerin/dem Fahrer dennoch unverzüglich und vollständig behoben werden.

Wenn die unverzügliche Mängelbeseitigung erwartet werden kann, so ist die Zuteilung einer Prüfplakette durch die Prüfingenieurin/den Prüfingenieur ohne Nachprüfung möglich. Aber bei geringen Mängeln besteht kein Anspruch auf Zuteilung der Prüfplakette!

Beispiel: Eine von mehreren Kennzeichenleuchten leuchtet nicht.

Erheblicher Mangel

Wenn Ihr Fahrzeug einen oder mehrere „erhebliche Mängel“ aufweist, darf die Prüfingenieurin/der Prüfingenieur keine Prüfplakette zuteilen. Die festgestellten Mängel bedeuten, dass eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller geringen und erheblichen Mängel ist deshalb zwingend erforderlich.

Beispiel: Die Bereifung hat eine zu geringe Profiltiefe, das heißt unter 1,6 mm bei Pkw.

Gefährlicher Mangel

Wenn „erhebliche Mängel“ eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, liegen „gefährliche Mängel“ vor. Dabei erfolgt zwar keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs und keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde, eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller geringen, erheblichen und gefährlichen Mängel ist jedoch zwingend erforderlich.

Beispiel: Alle Bremsleuchten an einem Fahrzeug funktionieren nicht.

Verkehrsunsicher

Wenn „gefährliche Mängel“ eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Die Prüfingenieurin/der Prüfingenieur muss die vorhandene Prüfplakette entfernen und die Zulassungsstelle unverzüglich über den Fahrzeugzustand in Kenntnis setzen. Das Fahrzeug muss auf fremder Achse in die nächste Werkstatt transportiert werden. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller Mängel ist zwingend erforderlich.

Beispiel: Die Wirkung der Bremse ist nicht ausreichend und es besteht die Gefahr eines Bremsausfalls.

Nachprüfung

Wenn Ihr Fahrzeug keine Prüfplakette erhalten hat, ist nach Behebung aller Mängel eine Nachprüfung fällig.

Innerhalb eines Monats muss das Fahrzeug bei einer Untersuchungsstelle zur Nachprüfung der Beseitigung aller Mängel vorgeführt werden. Die festgestellten Mängel müssen unverzüglich und vollständig behoben werden.

Sollten Sie die Nachprüfung nicht wahrnehmen, müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass bei einer Polizeikontrolle das Überziehen der Frist mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Wenn die Frist für die Wiedervorführung überschritten wird, sind eine erneute Hauptuntersuchung und die damit verbundenen Kosten fällig.

Fristüberschreitung

Bei einer um mehr als zwei Monate verspäteten Vorführung zur Hauptuntersuchung (Überschreitung der Frist) muss eine vertiefende Untersuchung durchgeführt werden. Das bedingt ein um 20 % erhöhtes Entgelt.

Bei einer Polizeikontrolle kann je nach Dauer der Fristüberschreitung ein Bußgeld und ggf. ein Punkt in Flensburg fällig werden.